Eine langanhaltende Stromknappheit kann zu einer Strommangellage führen. Sollte dieser Fall eintreffen, kann der Bund verschiedene Massnahmen zur Stabilisierung der Stromversorgung erlassen. Eine Strommangellage können Bund, Strombranche, Unternehmen und Bevölkerung nur gemeinsam bewältigen.
Der Inhalt dieser Webseite ist statisch und dient ausschliesslich der Information. Die Kommunikation obliegt im Krisenfall dem Bundesrat.
Strom wird knapp, wenn mehr Strom gebraucht als produziert wird. Hält dieser Zustand während mehrerer Tage oder Wochen an, spricht man von einer Strommangellage. Dieser Fall trifft aber nur bei einer Verkettung mehrerer Faktoren ein. Diese Faktoren können sein:
Das Risiko einer Strommangellage ist dem Bund und Strombranche schon lange bewusst, deshalb bereiten sie sich seit Jahren darauf vor.
Trifft eine Strommangellage ein, soll die Stromversorgung auf niedrigerem Niveau stabilisiert werden. Der Bund kann dazu die nachfolgend aufgelisteten Massnahmen erlassen. Im äussersten Fall würde das bedeuten, dass die Bevölkerung jeweils vier Stunden keinen Strom hat.
Einheimische Kraftwerke zentral steuern und Handel stoppen.
Massnahmen beschliessen, die den Verbrauch reduzieren:
Die Massnahmen 1 bis 3 sollen den Verbrauch gesamthaft um rund 25-30% reduzieren. Sollte das nicht der Fall sein, tritt die 4. und letzte Massnahme in Kraft.
Eine Hilfestellung für die Bevölkerung zur Vorbereitung auf eine Strommangellage bietet der Stromratgeber des Bundes unter strom-ratgeber.ch.
Die Broschüre "Zyklische Abschaltungen - Was muss ich beachten?" des VSE (Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen) gibt ebenfalls nützliche und hilfreiche Tipps und Informationen.
Die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) – in den 1990er Jahren vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) ins Leben gerufen – bereitet die vom Bund erlassenen Massnahmen vor und setzt sie um. Die Kommunikationshoheit gegenüber der Öffentlichkeit obliegt bei der Bewältigung einer Strommangellage dem Bund.
Quelle: ostral.ch
Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.
Die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen ist grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Erst wenn diese ihre Versorgungsfunktion nicht mehr selber wahrnehmen kann, greift der Staat lenkend ein. Zurzeit stehen der WL 45 Massnahmen zur Verfügung
Es gibt Bewirtschaftungsmassnahmen zur Reduktion des Stromverbrauchs und zur Lenkung des Stromangebots. Diese Massnahmen werden abhängig von der Situation einzeln oder kombiniert eingesetzt und haben zum Ziel, die Stromversorgung auf einem reduzierten Niveau sicherstellen zu können. Damit soll weiterhin ein geordnetes wirtschaftliches und gesellschaftliches Zusammenleben in der Schweiz ermöglicht werden.
Reduktion des Stromverbrauchs:
Netzabschaltungen Lenkung des Stromangebots:
Der Bundesrat.
Der Bund informiert die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen über die kritische Versorgungssituation. Zudem werden weitere Informationen auf der Webseite aufgeschaltet und mittels verschiedener Kanäle verbreitet (z.B. AlertSwiss, Twitter, ...). Werden Bewirtschaftungsmassnahmen vom Bundesrat verordnet, informiert er die Öffentlichkeit über die entsprechenden Entscheide (analog Corona-Pandemie).
Hilfestellung leistet der Stromratgeber unter strom-ratgeber.ch.
Wenn Bewirtschaftungsmassnahmen mit Bestimmungen anderer Erlasse des Bundes in nicht auflösbaren Widerspruch geraten, kann der Bundesrat solche Vorschriften für die Dauer der wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen als nicht anwendbar erklären.
Die Massnahmen werden gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG) mittels Verordnungen des Bundesrates erlassen und sind somit rechtlich verbindlich.
Es sind sowohl Verwaltungsmassnahmen wie auch Strafen möglich. Über Verwaltungsmassnahmen (z.B. der Entzug oder die Beschränkung von Kontingentszuteilungen) entscheidet das BWL (Art. 40 LVG). Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Bei Widerhandlungen gegen Bewirtschaftungsmassnahmen des LVG handelt es sich um Offizialdelikte. Vorsätzliche Widerhandlungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (Artikel 49 LVG).
Die Haftung bei Diebstählen liegt bei den Betroffenen selbst. Sie müssen dafür sorgen, dass die Sicherheitssysteme unabhängig von Netzabschaltungen funktionieren.
Die Bewirtschaftungsmassnahmen gelten für alle Endverbraucher, welche direkt oder indirekt am öffentlichen Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Mit der Produktion aus Ihrer Stromerzeugungsanlage helfen Sie so mit, den Versorgungsengpass zu überbrücken.
Die wirtschaftliche Landesversorgung hat im Bereich der Angebotslenkung eine Bewirtschaftungsmassahme vorgesehen, welche es erlaubt, Kraftwerke in der Schweiz von einer zentralen Stelle bewirtschaften zu lassen.
Damit soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Produktionskapazitäten und insbesondere die noch vorhandenen Speicherreserven möglichst optimiert und zielgerichtet eingesetzt werden können.
Diese Massnahme betrifft allerdings nur Kraftwerke, welche auf den Netzebenen 1 bis 5 (von 1kV bis 380kV) ans Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Aus Sicht der wirtschaftlichen Landesversorgung ist Stand heute keine Massnahme angedacht, welche die direkte Bewirtschaftung von Stromerzeugungsanlagen auf der Niederspannungsebene vorsieht.
Grundsätzlich wird die Produktion elektrischer Energie mit dezentralen Energieerzeugungsanlagen weiter wie gewohnt vergütet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorgaben des Bundes im Krisenfall.
Im Fall von Netzabschaltungen ist eine «Inhouse»-Nutzung der Stromproduktion grundsätzlich möglich (soweit technisch umsetzbar). Allerdings sind dabei die technischen Restriktionen und Vorgaben des VNB zu berücksichtigen resp. zu befolgen.
Grundsätzlich ist jeder Verbraucher elektrischer Energie von einer Strommangellage betroffen und kann durch Verbrauchsreduktion mithelfen, die Mangellage zu bewältigen. Je nach Bewirtschaftungsmassnahme werden aber unterschiedliche Verbrauchergruppen angesprochen. So richtet sich bspw. die Kontingentierung nur an Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100'000 kWh.
Betreiber kritischer Infrastrukturen werden nicht per se anders behandelt. Allerdings können situationsabhängig bestimmte grundversorgungsrelevante Verbraucher teilweiseoder ganz von Bewirtschaftungsmassnahmen ausgenommen werden.
Beispielsweise werden Spitäler, Blaulichtorganisationen, Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsanstalten etc. von Netzabschaltungen ausgenommen, sofern dies technisch möglich resp. umsetzbar ist.
Grossverbraucher sind mit einer Lastgangmessung ausgestattet, was eine Voraussetzung für die Umsetzung von Kontingentierungsmassnahmen ist. Zum heutigen Zeitpunkt sind entsprechende Messeinrichtungen für die Registrierung des Stromverbrauchs bei den übrigen Verbrauchern nicht flächendeckend installiert.
Mit dem Smart Meter roll-out werden sich die Voraussetzungen für die Kontingentierung für diese Verbraucher in den nächsten Jahren ändern. Kleinere Verbraucher leisten ihren Sparbeitrag im Rahmen anderer Bewirtschaftungsmassnahmen, z.B. Verbrauchseinschränkungen.
Vorbereitungsmassnahmen auf eine Strommangellage sind Teil des Risikomanagements/Business Continuity Managements des jeweiligen Unternehmens - Hilfestellung leistet der Stromratgeber unter strom-ratgeber.ch
Die Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung sind mit konkreten Einschränkungen und Verboten für Bevölkerung und Wirtschaft verbunden. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen die Kosten der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Die Frage der Finanzierung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen ist von grosser politischer Bedeutung, da durch sie entweder der Staatshaushalt oder die Konsumentinnen und Konsumenten in einer wirtschaftlich bereits angespannten Situation zusätzlich belastet werden.
Eine teilweise oder gar vollständige Kostenübernahme durch den Bund muss die Ausnahme bleiben und kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 LVG erfüllt sind und die Situation die rasche Umsetzung einer Massnahme erfordert.
Als zweites Erfordernis muss den betroffenen Unternehmen eine unzumutbare finanzielle Belastung entstehen. Eine Abgeltung liesse sich z.B. eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind. Allgemeinverpflichtende Massnahmen sind für alle Unternehmen einer Branche gleichermassen verbindlich und daher wettbewerbsneutral.
Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Da diese Unterstützungsmassnahmen auf die jeweilige Krisensituation zugeschnitten werden müssen (abhängig davon, welche Unternehmen oder Branchen wie stark von der Krise betroffen sind), ist eine vorgängige Festlegung von Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen nicht möglich.
Gestützt auf bestehende gesetzliche Grundlagen existiert die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung über die zuständige kantonale Amtsstelle KAST zu beantragen (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0).
Es sind keine Kostenübernahmen vorgesehen. Grossverbraucher tragen die entsprechenden Aufwendungen selbst. Sie sind grundsätzlich Teil des Risikomanagements/Business Continuity Managements eines Unternehmens.
Energie Seeland AG
Beundengasse 1
3250 Lyss
T 032 387 02 22 (inkl. Pikett)
E-Mail [email protected]
ESAG-Shop / Telefonzentrale
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr / 13:15 - 17:00 Uhr
2018. Alle Rechte vorbehalten. Bitte lesen Sie die "ESAG-Datenschutzerklärung" bevor Sie diese Website weiter benützen.
Designed by Talus Informatik AG | CMS by Weblication
Sitemap Barrierefreiheit Impressum Datenschutzerklärung Nutzungsbedingungen